Landesinstitut für Pädagogik und Medien Saarland
Landesinstitut für Pädagogik und Medien

Bedingungen und Entgelte für die Ausleihe von audiovisuellen Medien

2. Bedingungen und Entgelte für die Ausleihe von audiovisuellen Medien

2.1 Für Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung ist die Ausleihe von audiovisuellen Medien (AV-Medien) und AV-Geräten kostenlos.Von Privatpersonen und kommerziellen Entleihern und Entleiherinnen werden Entgelte erhoben.

2.2 Die Ausleihfrist beträgt grundsätzlich drei Tage, bei AV-Medien für Schulen und Kindertageseinrichtungen sieben Tage. Eine Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf zu beantragen.

Bei Überschreiten der Ausleihfrist wird von den Ausleihern ein Säumniszuschlag von jeweils 2,50 Euro pro Tag erhoben.

2.3 16-mm-Geräte sowie 16-mm-Filme werden nur dann ausgeliehen, wenn zu ihrer Bedienung eine ausgebildete Vorführkraft zur Verfügung steht.

2.4 Die Geräte und Medien sind beim LPM abzuholen und zurückzubringen. AV-Medien können in Ausnahmefällen gegen Kostenerstattung versandt werden.

2.5 Die Entleiher und Entleiherinnen haften für Schäden und Verluste. Für den Einsatz im Unterricht gelten die Schulen als Entleiher, im außerschulischen Bereich die jeweiligen Personen oder Institutionen.

2.6 Ein Weiterverleih an Dritte ist verboten. Entleiher und Entleiherinnen, welche die Verleihbedingungen nicht beachten, können vorübergehend von der Entleihe ausgeschlossen werden.

2.7 Jede Überspielung ist nach dem Urheberrechtsgesetz verboten.

2.8 Pro Tag werden folgende Entgelte erhoben:

a) Geräte

Dia-, Overheadprojektor
Episkop
10,00 €
Filmgerät 16 mm/Super 810,00 €
DVD-Player10,00 €
Verstärkerbox mit CD-/Kassettenteil25,00 €
digitaler Fotoapparat25,00 €
Camcorder25,00 €
Laptop30,00 €
Beamer40,00 €

b) Medien

Filme (DVD, Video, 16 mm)1,00 €
CD-ROM1,00 €
Tonträger1,00 €
Medienpakete3,00 €
Dia-Reihen2,00 €

c) Zubehör

Projektionstisch5,00 €
kleine Bildwand5,00 €
große Bildwand (3,50 m x 4,00 m)40,00 €

Nutzungsbedingungen Fotoarchiv

3. Bedingungen und Entgelte für Leistungen der Landesbildstelle des Saarlandes im LPM (Fotoarchiv)

3.1 Allgemeines

Alle Angebote, Lieferungen und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Letztere können nur durch umgehende Rücksendung des gelieferten Begleitmaterials (Eingang spätestens nach 48 Stunden) abgelehnt werden.

Der Besteller hat bei der Bestellung - spätestens jedoch bei Rücksendung des Abrechnungsscheines die Art der beabsichtigten Nutzung anzugeben.

Geliefertes Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Fotoarchivs. Es ist ausschließlich zum Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts vorübergehend zu der auf dem Lieferschein angegebenen Nutzungsart innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung gestellt. Lediglich die gelieferte CD geht in das Eigentum des Entleihers über.

Der Bildnachweis (Urhebervermerk) hat direkt beim Bild zu erfolgen oder muss in einer Weise vorgenommen werden, die eine zweifelsfreie Zuordnung von Foto und Bildnachweis erkennen lässt. Der Vermerk muss folgendermaßen angegeben werden: © Landesbildstelle Saarland im LPM.

Von jeder Veröffentlichung im Druck ist dem Fotoarchiv gem. § 25 VerlagsG mindestens ein vollständiges Belegexemplar unaufgefordert und kostenfrei zuzusenden. Sonder­verein­barungen können getroffen werden.

3.2 Entgelte

Jede kommerzielle Nutzung des Bildmaterials des Fotoarchivs ist entgeltpflichtig. Dies gilt auch bei Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, für nachgestellte Fotos, bei Verwendung für Layout-Zwecke und Kundenrepräsentationen sowie bei Verwendung von Bilddetails, die mittels Montage, Fotocomposing, elektronischen Bildträgern oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bildwerks werden.

Die nachfolgend festgelegten Entgelte richten sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung, die dem Fotoarchiv anzugeben sind. Macht der Besteller bei der Rücklieferung des Bildmaterials keine genauen Angaben, ist das Fotoarchiv berechtigt, ein Pauschalentgelt von 200.- Euro pro Bild anzusetzen.

Für Luft- und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten entstandenen Fotos wird grundsätzlich ein Aufschlag zum Grundentgelt des jeweiligen Verwendungs­zwecks berechnet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen zumindest einen Aufschlag des jeweiligen Grundentgelts.

Die Entgelte gelten nur für die einmalige Nutzung, für den angegebenen Zweck, den genannten Umfang und den vereinbarten Sprachraum. Jede weitere Nutzung ist erneut entgeltpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotoarchivs.

Bei unberechtigter Verwendung oder Weitergabe des Bildmaterials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestentgelt in Höhe des fünffachen Nutzungsentgelts fällig.

Zur Veröffentlichung angenommene Bilder werden ohne Berechnung von Blockierungsentgelten 3 Wochen ab Lieferdatum zur Verfügung gestellt. Ausnahmen müssen vereinbart werden. Nach Ablauf der 3. Woche gelten die in der Entgeltliste angesetzten Blockierungsentgelte als vereinbart.

Entgeltzahlungen müssen immer unter Angabe des auf der Rechnung vermerkten Kassenzeichens geleistet werden. Ohne diese Angabe wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr im Umfang des zusätzlichen Aufwands erhoben, mindestens jedoch 25.- Euro.

3.3 Entgelte, Kosten

Für alle Bildlieferungen und Aussendungen werden Bearbeitungsentgelte und Versandkosten berechnet, die sich aus Art und Umfang des entstandenen Aufwands ergeben. Eine Verrechnung mit eventuellen Nutzungsentgelten kann erfolgen.

Werden die Vorlagen nicht fristgerecht nach Ablauf der 3. Woche zurück­gege­ben, so ist das Fotoarchiv berechtigt, Blockierungsentgelte zu berechnen. Eine Frist­über­schreitung liegt vor, wenn

a) geliefertes Bildmaterial länger als 3 Wochen zurückgehalten wird, ohne dass  in diesem Zeitraum eine angezeigte Verwendung erfolgte,

b) verwendetes Bildmaterial nach Ablauf der 3. Woche ab Lieferscheindatum nicht zurückgegeben wird.

Die Blockierungsentgelte werden nicht auf eventuelle Verwendungsentgelte ange­rechnet und sind jeweils am Monatsende zu begleichen.

Werden als verloren gemeldete und berechnete Bildvorlagen innerhalb eines Jahres nach Lieferung aufgefunden und zurückgegeben, so vergütet das Fotoarchiv ein Drittel der Schadenersatzgebühr. Bei beschädigtem Bildmaterial oder bei Totalverlust gilt eine Schadenersatzsumme von 500.- Euro pro Bild als vereinbart, ohne dass die Höhe des Schadens im Einzelnen nachzuweisen ist.

Für Vorlagen, die mit der Bezeichnung „Fremdexemplar“ geliefert werden, besitzt das Fotoarchiv eingeschränkte Rechte. Bei Verwendung hat es Anspruch auf ein Vermittlungsentgelt für die Beschaffung von Fremdmaterial in Höhe der Vermittlungs­gebühr sowie auf Informationsentgelte, die je nach Aufwand berechnet werden.

Die Kosten für besondere Versandarten auf Wunsch des Bestellers gehen zu dessen Lasten.

Auf Entgelte und Versandkosten können keine Rabatte gewährt werden.

Mit der Bezahlung von Bearbeitungskosten, Blockierungsentgelte oder Schadensersatzbeträgen erwirbt der Besteller weder Nutzungs- noch Eigentumsrechte.

3.4 Verfügungsbeschränkung, Haftung, Verwertungs-  und  Urheberrechte

Fotos werden im Allgemeinen nur auf CD geliefert; nur in Ausnahmefällen werden für besondere Nutzung Originale zur Verfügung gestellt. Originale sind nach erfolgter Verwendung wieder zurück zu geben. Die vertraglich eingeräumten Rechte gelten nur für die einmalige Verwendung im vereinbarten Umfang. Wiederholungen oder sonstige Ausweitungen der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Fotoarchivs erlaubt.

Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bei Verstößen hiergegen ist das Fotoarchiv berechtigt, das Fünffache der ursprünglich vereinbarten Entgelts zu berechnen. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen, die zur Herab­würdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig.

Dia-Duplizierung und Anfertigung von Internegativen, Reproduktionen und Vergrößerungen für Archivzwecke des Kunden sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Sonderfälle bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Fotoarchivs. Wird hiergegen verstoßen, so ist es berechtigt, einen Schadensersatzbeitrag von bis zu  500.- Euro zu verlangen, wobei es ihm freisteht, im Einzelfall auch einen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er ohne Genehmigung dupliziert oder sonstige Vorlagen für eigene Archivzwecke angefertigt hat. Der Verwender ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet. Der Verwender bzw. Besteller trägt die Verantwortung für die Betextung. Für eine Verletzung des allgemeinen Presserechts oder des Urheberrechts durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und Text übernimmt das Fotoarchiv keine Haftung. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Verwender etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.

Die Veröffentlichung von Abbildungen bekannter Persönlichkeiten kann nur mit deren Namen und nur redaktionell erfolgen.

Für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verwendung überlassener Bilder ergeben können trägt der Verantwortliche des jeweiligen Druckwerkes oder sonstigen Mediums allein die Verantwortung, auch in Hinblick auf das Recht am eigenen Bild.

Ein Besteller haftet dem Fotoarchiv gegenüber auch, wenn die Fotos vom Besteller an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Bilder auf Wunsch des Bestellers vom Fotoarchiv an einen Dritten gesandt werden.

Das Versandrisiko für Rücksendung von Originalen trägt der Rücksender. Kosten und Gefahr vollständiger und ordnungsgemäßer Rücksendung sowie für unsachgemäße oder mangelhafte Verpackung liegen beim Besteller und verpflichten diesen bei Verlust oder Beschädigung zu Schadenersatz, auch wenn die Rücksendung an das Fotoarchiv durch beauftragte Dritte des Bestellers vorgenommen wird.

Bei Unterlassung eines eindeutigen Urhebervermerks erhöht sich das Entgelt um 100 v.H..

3.5 Entgelte für Nutzungsrechte
3.5.1 Für die Nutzung von Bildmaterial

1. durch Schulen (z. B. Jahresberichte, Schülerzeitungen, Schulprojekte, schulische Wettbewerbe) oder

2. durch öffentliche Auftraggeber (wie Land, Kommunen, Körperschaften und An­stal­ten öffentlichen Rechts) oder

3. von Privatpersonen in wissenschaftlichen Arbeiten und in nichtgewerblicher  Verwendung werden keine Entgelte erhoben.

3.5.2 Gewerbliche Nutzer zahlen Entgelte gemäß nachfolgender Aufstellung.

3.5.2.1 Schriftwerke, Zeitschriften, Broschüren, Bücher

Abbildungsformat (alle Angaben in Euro)

 

Auflage…bis ¼ Seitebis ½ Seitebis 1 Seite
1.00017,00 €23,00 €35,00 €
3.00028,00 €38,50 €59,00 €
5.00053,00 €69,00 €103,50 €
10.00076,00 €102,50 €153,50 €
25.00095,00 €123,00 €185,50 €
50.000111,00 €147,00 €213,00 €
100.000135,00 €178,00 €270,00 €

Höhere Auflagen nach Vereinbarung

Das Entgelt bezieht sich pro Bildvorlage auf die einmalige Nutzung für die einsprachige Erstauflage eines Verlagstitels in einem Land. Die Konditionen beziehen sich auf A4 Format. Der Aufschlag für Doppelseiten beträgt 50 v.H..

Bei mehrsprachigen Ausgaben wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Aufschlag von 25 v.H., weltweit von 50 v.H. erhoben.

Bei Neuauflagen eines Werkes mit neuer ISBN-Nr. ist das dann geltende Erstverwendungsentgelt zu zahlen.

3.5.2.2 Postkarten, Telefonkarten und Kalender

 

Auflage bisPost- und
Telefonkarten
Kalender
1.00038,00 €34,00 €
3.00050,00 €46,00 €
5.00099,00 €94,00 €
10.000161,00 €150,00 €
25.000217,00 €189,00 €
50.000268,00 €226,00 €
100.000322,00 €271,00 €

3.5.2.3   CD-ROM, Multimedia-Produktionen, andere Digitalträger

 

Vertriebsrechte
bei einer
Auflage bis
deutschsprachiger
Raum
Europa Welt
50033,00 €66,50 €84,50 €
1.00053,00 €106,50 €135,00 €
3.00069,00 €138,00 €175,00 €
5.00092,00 €184,00 €230,00 €
10.000112,50 €225,00 €281,00 €
25.000135,00 €270,00 €337,50 €

Höhere Auflagen nach Vereinbarung

Weltweite Internetnutzung

3 Monate: 51,00 Euro
6 Monate: 77,00 Euro

1 Jahr: 102,00 Euro

Zuschlag für Homepage: 50 Prozent

3.6 Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand

Die Rechnungen des Fotoarchiv sind stets netto, ohne jeden Abzug zahlbar.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Saarbrücken. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

Das Fotoarchiv behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor. Es erkennt Klauseln, nach denen mit der Annahme eines Entgelts die Wahrnehmung weiterer Rechte ausgeschlossen wird, nicht an.

4. Entgelte für die Inanspruchnahme von sonstigen Dienstleistungen

4.1 Bei technischen Diensten wie Gerätereparaturen oder Konferenzaufzeichnungen werden die vom Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des Saarländischen Gebührengesetzes festgesetzten Pauschbeträge erhoben. Verbrauchsmaterial, Ersatzteile, Porto und Verpackung werden gesondert berechnet.

4.2 Für die Bildbearbeitung werden folgende Entgelte erhoben:

a) Fachvergrößerungen (analog) SW:

 

bis 9x13 cm2,00 €
10x15 cm(WPK)3,00 €
13x18 cm4,00 €
18x24 cm8,00 €
24x30 cm9,00 €
30x40 cm15,00 €
40x50 cm20,00 €
50x60 cm30,00 €

b) Digital Scans (Durchsichtvorlagen bis 13 x 18 cm/Aufsichtvorlagen bis A4) SW / C:

 

Scans bis 2 MB2,00 €
Scans >2 bis 5 MB8,00 €
Scans >5 bis 10 MB10,00 €
Scans >10 bis 20 MB15,00 €
Scans >20 bis 30 MB 20,00 €
Scans >30 bis 50 MB25,00 €
Scans >50 bis 80 MB30,00 €
Scans >80 bis 100 MB35,00 €

 Scans >100 MB Preis auf Anfrage

b) Digitale Fotoausdrucke (Incjet oder Farblaser) in hoher Auflösung

 

FormatSWC
bis 9x13 cm4,00 €5,00 €
10x15 cm (WPK)4,50 €6,00 €
13x18 cm5,00 €7,00 €
18x24 cm8,00 €10,00 €
DIN A410,00 €15,00 €

c) Bearbeitungs- und sonstige Entgelte

Bilder (incl. Brennen auf CD)

 

1-510,00 €
6-1520,00 €
16-5030,00 €

Darüber hinaus nur nach Absprache

d) Sonstige Bildbearbeitung

je angefangene Stunde 40,-- Euro

Benutzungsordnung der Bibliothek des LPM

6.1 Die Bibliothek des LPM erfüllt ihre Aufgaben als pädagogische Spezialbibliothek, indem sie ihre Bestände — in erster Linie für die Fortbildungsarbeit im LPM, die berufliche Arbeit sowie Aus- und Fortbildung bereitstellt — nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur Benutzung ausleiht — durch Kataloge erschließt und aufgrund ihrer Kataloge und bibliographischen Hilfsmittel Auskünfte erteilt oder — durch Anschaffung nicht vorhandener Medien im Rahmen der verfügbaren Haushalts mittel ergänzt.
 

6.2 Die Bibliothek des LPM steht den Bediensteten des LPM, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Veranstaltungen und Benutzern oder Benutzerinnen mit wissenschaftlichen oder beruflichen Interessen zur Verfügung. Voraussetzung für die Benutzung der Bibliothek ist die schriftliche Anerkennung dieser Benutzungsordnung. Für die Bediensteten des LPM können nach Genehmigung durch die Institutsleitung Handbüchereien erstellt werden. Die entliehenen Medien werden als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt.
 

6.3 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.


6.4 Wer Bibliotheksgut entleihen oder den Leihverkehr der Bibliothek in Anspruch nehmen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Die Bibliothek kann die Vorlage einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes verlangen. Bücher auf den Namen Dritter zu entleihen, ist nur mit deren schriftlicher Genehmigung möglich. Die Ausleihe kann die Ausgabe verweigern, wenn Missbrauch zu befürchten ist. Die Ausleihfrist beträgt vier Wochen ab Verbuchung, wenn nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt wird. Sie kann in der Regel dreimal um jeweils weitere vier Wochen verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. In besonders begründeten Fällen kann die Bibliothek ein entliehenes Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. Die Bibliothek kann Teile des Bestandes von der Ausleihe ausschließen und die Anzahl der insgesamt gleichzeitig einer Person überlassenen Werke oder Bände begrenzen. Der Benutzer oder die Benutzerin darf entliehenes Bibliotheksgut nicht an Dritte weitergeben. Die Entleihenden sind vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verbuchung an bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für das entliehene Bibliotheksgut verantwortlich.


6.5 Mit der Zulassung wird für den Benutzer oder die Benutzerin ein Benutzungskonto eingerichtet, auf dem alle vorgenommenen Bestell- und Ausleihvorgänge mit Hilfe eines EDV-Verbuchungssystems bearbeitet werden. Die Bibliothek ist berechtigt, die mit dem Bestell- und Ausleihvorgang verbundenen Daten sowie die bei der Anmeldung erhobenen persönlichen Daten für die Abwicklung der Bestell- und Ausleihvorgänge in automatisierter Form zu speichern und zu verarbeiten. Die Bibliothek ist verpflichtet, jederzeit auf Antrag des Benutzers oder der Benutzerin einen vollständigen Ausdruck der ihn oder sie betreffenden Daten zu erstellen. Solange ein Benutzer oder eine Benutzerin der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher nicht nachkommt oder geschuldete Entgelte oder geschuldete Auslagen oder Kosten nicht erstattet, ist die Bibliothek berechtigt, das Benutzungskonto zu sperren.


6.6 Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, oder einem Rückgabeverlangen nicht nachkommt, wird schriftlich und entgeltpflichtig zur Rückgabe gemahnt. Mahnschreiben und Rückgabe verlangen gelten drei Tage nach Übergabe zur Post als zugegangen, wenn sie an die letzte mitgeteilte Anschrift gesandt worden sind. Wird ein entliehenes Werk nicht binnen sieben Tagen nach Zugang der dritten Mahnung zurückgegeben, so kann die Bibliothek es - auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin und unbeschadet sonstiger Rechte - abholen lassen oder eine Ersatzbeschaffung durchführen.


6.7 Bei Überschreitung der Leihfrist fallen pro aus geliehenem Werk folgende Entgelte an:

 a) 1. Mahnung 1,— Euro

 b) 2. Mahnung 2,— Euro

 c) 3. Mahnung 3,— Euro.

 Die Mahngebühren sind fällig mit Zugang der Mahnung.

6.8 Die Bibliothek stellt Bediensteten des LPM die Nutzung der Fernleihe gemäß der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Lehramtsanwärter, Lehramtsanwärterinnen und Lehrkräfte können die Fernleihe gegen Erstattung der angefallenen Kosten nutzen. Die bestellten Medien müssen im LPM abgeholt werden. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen der Nummer 4, soweit die gebende Bibliothek nichts anderes bestimmt.


6.9 Die Beachtung des Urheberrechtes obliegt dem Benutzer oder der Benutzerin. Eine eventuelle Verletzung von Urheberrechten Dritter und da raus resultierende Schadensersatzansprüche hat er oder sie selbst zu vertreten.

 

  Amtsblatt des Saarlandes vom 16. Juli 2009 Seite 1162-1163 

Nutzungsbedingungen ODiMSaar

Nutzungsbedingungen der Onlinedistribution Medien für Bildungseinrichtungen im Saarland


Berechtigung
Der Nutzer erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den durch die Landesbildstelle im Landesinstut für Pädagogik und Medien bereit gestellten Medien. Nur Lehrerinnen und Lehrern an saarländischen Schulen können im lizenzrechtlichen Rahmen die Medien nutzen. Das Recht, dieses Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen, wird dem Nutzer nicht übertragen. Die Berechtigung zum Download beantragt der Lehrer, bzw. die Lehrerin schriftlich (per Post oder Fax) bei der Landesbildstelle mit dem entsprechenden Formular. Daten für den passwortgeschützten Download – wie Login-Name und Passwort – dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden!

Nutzung
Die bereit gestellten Medien dürfen nur im Rahmen schulischer Aktivitäten genutzt werden. Im Rahmen dieser Nutzung ist das Kopieren der Medien auf optische und magnetische Trägermedien erlaubt, soweit dies im Rahmen einer schulischen Nutzung erforderlich ist. Die Medien dürfen auf allen in der Schule befindlichen Rechnern genutzt werden. Darüber hinaus ist sowohl für Lehrerinnen und Lehrer als auch in Ausnahmefällen für Schülerinnen und Schüler des Vertragspartners die Nutzung der Medien auf dem heimischen PC erlaubt, soweit die Nutzung im schulischen Kontext stattfindet (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Hausaufgaben, Referatsvorbereitung). Die Bearbeitung der Medien selbst sowie ihre Verarbeitung, insbesondere die Mischung mit anderen Materialien, sind nur zu Übungszwecken zulässig, solange gewährleistet ist, dass das neu hergestellte Werk nur im schulischen Kontext präsentiert und im übrigen nicht veröffentlicht wird.
Dateien, die im Rahmen der o.g. Regelung bei Schülerinnen und Schülern zu Hause auf dem PC gespeichert werden, sind nach der Nutzung spätestens mit Ablauf des Schuljahres zu löschen. Für auf Trägermedien und Rechnersystemen in der Schule oder bei der Lehrkraft zu Hause gespeicherte Dateien gilt das Ablaufdatum der Nutzungslizenz des jeweiligen Mediums.

Dauer der Nutzungsrechte

Die Schule ist berechtigt, die bereit gestellten Medien während der Laufzeit der Nutzungslizenzen der Medien zu nutzen. Nur Medien, die aktuell im Onlinekatalog der Landesbildstelle recherchierbar sind, sind lizenzrechtlich einsetzbar. In der Datenbank nicht gelistete Medien dürfen nicht mehr im Unterricht eingesetzt werden.

Urheberrecht

Urheberrechte dürfen nicht verletzt werden (z.B. durch Nutzung der Medien außerhalb des schulischen Kontextes oder nach Ablauf der Lizenzzeit). Eventuell für Vorführungen fällig werdende GEMA-Tantiemen sind nicht abgegolten. Sie sind ggf. durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen.

Nichtbeachtung

Eine Nichtbeachtung der Nutzungsordnung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zudem kann bei Verstoß dem Lehrer/der Lehrerin die Berechtigung zum Download entzogen werden. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken

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Das LPM ist zertifiziert

nach DIN EN ISO 9001:2015

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